Nach dem 6. Januar haben
sich die meisten von ihrem Weihnachtsbaum und damit von der besinnlichsten
Zeit des Jahres endgültig verabschiedet. Beim Verstauen der letzten Weihnachtsdekoration
fällt aber so manchem womöglich noch das ein oder andere Geschenk ins Auge,
mit dem man so gar nichts anfangen kann.
Was tun mit Geschenken, die dann
doch nicht den Vorstellungen entsprechen, Hemden, die nicht passen oder DVDs,
die man bereits besitzt? Die beste Voraussetzung für
einen reibungslosen Umtausch ist stets der Kassenbon. Noch verpackte bzw.
etikettierte Ware kann in der Regel innerhalb mehrerer Wochen umgetauscht
werden. Beachten Sie jedoch die Angaben auf der Quittung! Je nach Geschäft kann
die Umtauschfrist auch nur sieben Tage betragen, die meisten bieten 28 bis 30
Tage, manche sogar eine dreimonatige Umtauschfrist. Besonders bequem: im
Falle von Kaufhausketten muss der Umtausch nicht unbedingt in der Filiale
erfolgen, in der die Ware gekauft worden ist. Der Pullover von der Oma aus
Hamburg kann also meist im gleichen Geschäft in Essen umgetauscht werden.
Einige Bekleidungsketten zeigen sich meist auch bei Verlust des Kassenbons oder
der Preisschilder kulant und tauschen problemlos um.
Wo es früher jedoch noch
das Geld bar auf die Hand gab, tauschen die meisten Geschäfte nur noch gegen
Ausstellung eines Gutscheins um – schließlich gibt es rechtlich gesehen kein Umtauschrecht,
wenn die Ware keine Mängel aufweist. Für den Einzelhandel ist der Umtausch in
einem solchen Fall lediglich eine Sache der Kulanz. Da das Unternehmen den also
auch verweigern kann, sollte man sich besser mit einem Gutschein zufrieden
geben als auf dem ungeliebten Geschenk sitzen zu bleiben. Ist die Ware nicht
funktionstüchtig oder fehlerhaft, muss sie ersetzt werden. Zu einer Reklamation
ist jeder Händler innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet.




