Der Bundesgerichtshof hat wieder einen Fall entschieden, in dem die Kosten für die Reparatur eines Unfallfahrzeugs bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Wagens lagen.
Ein Sachverständiger hatte nach einem Unfall erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 Euro inklusive Mehrwertsteuer ermittelt. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs legte er auf 5.300,00 Euro und den Restwert auf 2.700,00 Euro fest. Der geschädigte Autofahrer ließ seinen Wagen in Eigenregie instand setzen und benutzte das Fahrzeug weiter. Er verlangte von der Versicherung Ersatz der Reparaturkosten wie im Gutachten kalkuliert, Rechnungen legte er allerdings nicht vor.
Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte an ihn aber nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Totalschadensersatz). Der Wiederbeschaffungsaufwand wird berechnet, indem der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall (Restwert, hier 2.700 Euro) von dessen Wiederbeschaffungswert (Zeitwert, hier 5.300 Euro) abgezogen wird. Der geschädigte Autofahrer bekam also nur 2.600,00 Euro von der Versicherung und klagte deshalb.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage mit Urteils vom 8. Dezember 2009 abgewiesen und klargestellt, dass die bloße Vorlage eines Gutachtens nicht ausreicht, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Die Reparatur muss nach Vorgabe der Karlsruher Richter nämlich fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dieses Kriterium kann also nur schwer erfüllt werden, wenn das Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt repariert wird. Auch bei einer professionellen privaten Reparatur müssen die Belege für angeschaffte Ersatzteile etc. immer vorgelegt werden.
Das bedeutet im Klartext:
Wird das Fahrzeug nicht mit der Qualität repariert, die im Gutachten vorgesehen ist, muss die Versicherung nur Totalschadensersatz leisten. Wer in einem 130%-Fall Reparaturkosten verlangt, muss Reparaturbelege vorweisen können.
Auch wenn in einem 130%-Fall nur eine Teilreparatur erfolgt, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, die aber oberhalb der Totalschadenskosten liegen, werden diese nur dann vollständig ersetzt, wenn sie konkret belegt werden. Andernfalls muss der Nachweis gelingen, dass die Reparatur professionell und fachgerecht in einem Umfang vorgenommen wurde, der über den Totalschadenskosten lag. Eine „Billig- Reparatur“ ist also nicht möglich.
Daher mein Tipp:
Bewahren Sei bei einem 130%-Fall die Kaufbelege für die benötigten Ersatzteile sorgfältig auf. Sie müssen immer den Nachweis führen können, dass die Reparatur professionell ausgeführt worden ist.
Stephan Proff
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Prüwer & Proff
Dorsten Schermbeck


