Verbrannt werden dürfen nur geeignete trockene pflanzliche Rückstände wie z. B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt. Alles andere Brennmaterial ist unzulässig. Das Abbrennen muss am Ostersamstag, -sonntag oder –montag erfolgen. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Abbrennen an der endgültigen Position aufgeschichtet werden, damit keine Tiere zu Schaden kommen.
Das zur Anmeldung notwendige Formular kann im Internet unter www.gladbeck.de unter dem Suchbegriff „Brauchtumsfeuer“ herunterladen und ausgedruckt werden. Dort gibt es auch weitere wichtige Informationen.
Anmeldung bis zum 22. März
Die Anmeldungen müssen dem Ordnungsamt bis zum 22. März vorliegen; danach eingehende Anmeldungen können nicht mehr in das Verzeichnis, welches von den ordnungsgemäß angemeldeten Osterfeuern erstellt und an Polizei und Feuerwehr weiter geleitet wird, aufgenommen werden. Diese Osterfeuer sind nicht erlaubt; werden sie trotzdem abgebrannt, droht ein Bußgeld. Für die rechtzeitigen und im obigen Sinne ordnungsgemäß angemeldeten Osterfeuer wird eine schriftliche Erlaubnis erteilt, für die eine Verwaltungsgebühr von 25 Euro erhoben wird.
Der Kommunale Ordnungsdienst wird die Einhaltung der Vorschriften sowohl im Vorfeld als auch an den Abbrenntagen kontrollieren