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Osterfeuer sind Brauchtumspflege

Die Gemeindeverwaltung Schermbeck weist noch einmal auf die Einhaltung der Regeln rund um das Abbrennen von Osterfeuern hin

Schermbeck - Die Osterfeiertage stehen vor der Tür und damit ist die Freude auf die bevorstehenden Osterfeuer auch wieder groß. Doch wer ein Feuer rund um die Feiertage entfacht, muss sich an die Regeln halten, wie die Gemeindeverwaltung Schermbeck noch einmal ausdrücklich betont.

Es heißt: „Das Abbrennen von Osterfeuern ist nur dann zulässig, wenn es sich um  Brauchtumsfeuer handelt. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 07. April 2004 sind Brauchtumsfeuer solche, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch das Verbrennen zu beseitigen.“ Vielmehr dienen Brauchtumsfeuer der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich macht.

An die Regeln halten

Wer glaubt, auf vermeintlich einfachem Wege Pflanzenschnitte entsorgen zu können, sollte wissen, dass Privat­leuten das ausdrücklich nicht erlaubt ist und in solchen Fällen das Abbrennen nicht als Brauchtumsfeuer anerkannt wird. Soweit derartige Feuer bekannt werden, droht den Veranstaltern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dem Verursacher drohen neben der teuren Entsorgung der Brandrückstände Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Aus diesem Grund führt der Fachbereich Bürgerangelegenheiten der Gemeinde Schermbeck auch Kontrollen durch. Ebenso sind die Tage vorgegeben, an denen die österlichen Brauchtumsfeuer abgebrannt werden dürfen: Das ist ausschließlich am Karsamstag, 20.04.2019, oder am Ostersonntag, 21.04.2019, oder am Ostermontag, 22.04.2019, der Fall. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Osterfeuer erst kurzfristig vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden, da frühzeitig aufgeschichtete Osterfeuer häufig von Tieren als Brutquartier oder Unterschlupf genutzt werden. Sie können sich dann oft nicht rechtzeitig vor dem Feuer retten. Aus Rücksicht auf die Tiere also erst so spät wie möglich die Feuerhaufen errichten. Die mit dem Abbrennen der Osterfeuer verbundenen Rauchbelästigungen, der Funkenflug sowie wechselnde Windrichtungen machen ausreichende Abstände zu Wohnbebauungen, Wäldern und Verkehrsflächen notwendig. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet und muss bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich gelöscht werden.

Spontanes Entfachen nicht möglich

Osterfeuer, die in Schermbeck abgebrannt werden sollen, dürfen nicht spontan entfacht werden, sondern mussten beim Bürgeramt der Gemeinde Schermbeck spätestens bis zum 08. April 2019 um 16.00 Uhr schriftlich mit einem Antragsformular angemeldet werden. Auch hier handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn trotz fehlender Anmeldung ein Feuer entfacht wird. Das Regelwerk ist deswegen so umfassend, um Tiere und Umwelt zu schützen sowie natürlich der Feuerwehr die Möglichkeit zu bieten, bei möglichen ausufernden Bränden einschreiten zu können. Das kann sie nur, wenn sie unter Kontrolle hat, wo in Schermbeck Feuer angemeldet sind. ko

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