Eine ausgewiesene „Böllerverbotszone“ gibt es in Gladbeck nicht, dennoch weist die
Stadtverwaltung auf bestimmte Spielregeln hin, die für den Umgang mit Feuerwerk gelten.
Grundsätzlich gilt: Das Abbrennen und Zünden von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist
nur am 31. Dezember und 1. Januar rund um den Jahreswechsel um 0 Uhr erlaubt.
Der Verkauf ist in diesem Jahr ab Montag, 29. Dezember, freigegeben. Darüber hinaus ist das
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,
Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich
verboten. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 10.000 Euro
geahndet werden. Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt Gladbeck wird zwischen den
Feiertagen im Einsatz sein und die Einhaltung der bestehenden Verbote kontrollieren. Gerade
mit Rücksicht auf Kinder, ältere Menschen und auch Haustiere bittet die Verwaltung, die
bestehenden Regeln einzuhalten und zu respektieren.