Sofortige Vollziehung
Die Anordnung der Ordnungsverfügung erfolgt dabei mit sofortiger Vollziehung. „Die Verfügung wurde zum Schutz der Nachbarschaft und der übrigen Mieter vor einer unzulässigen Lärm- und möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung vor dem Hintergrund des Gefahrenabwehrrechts erlassen, so dass angesichts dieser Umstände nicht bis zum Abschluss eines unter Umständen mehrinstanzlichen Gerichtsverfahrens gewartet werden kann“, erläutert Dr. Guido Hüpper, Rechtsdirektor bei der Stadt Gladbeck. Dies geschieht auf Grundlage der Lärmbeeinträchtigungen, die aktuell schon vorliegen und die auch für die nächsten Monate zu erwarten sind. Sollte bis zum 24. August kein Sicherheitsdienst beauftragt werden, behält die Stadt sich vor, diesen entweder selbst auf Kosten der WEG Steinstraße 72 zu beauftragen oder eine Ersatzvornahme durchzuführen.
Frist verstrichen
Zum Hintergrund: Bereits vor zwei Wochen hatte die Immobilienverwaltung, die die WEG vertritt, Post von der Stadt Gladbeck erhalten: Aufgrund des anhaltenden Lärms rund um die Immobilie wurde die Anhörung zum Entwurf einer Ordnungsverfügung zugestellt. Die WEG hatte zwei Wochen Zeit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, ließ aber diese Frist ohne Rückmeldung verstreichen.
Die Grundlage für die Ordnungsverfügung bildet ein durch die Stadt Gladbeck erstelltes Lärmgutachten. Zwischen dem 2. und 11. Juni wurde eine sogenannte Schallimmissionsmessung mit einer konstanten Geräuschaufzeichnung über 24 Stunden durchgeführt und ausgewertet. Dabei wurden die gesetzlichen Richtwerte im Bereich der Westfassade als auch im Bereich der Ostfassade teilweise deutlich überschritten. Diese Überschreitungen äußerten sich im Wesentlichen als Gruppenzusammenkünfte mit lautstarker Kommunikation, bei denen sowohl Erwachsene als auch spielende Kinder beteiligt waren, oder durch Musik.