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Die Spezialisten für Bergschäden

Der Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V. stellt sich vor und informiert über wichtige Hinweise, die Eigentümer beachten müssen

Kirchhellen - Zeche für Zeche verschwindet der Bergbau aus dem öffentlichen Blickfeld. Mit dem Aus der Zeche Auguste Viktoria in Marl Ende 2015 ist das Bottroper Bergwerk die nunmehr letzte noch aktive Zeche im Ruhrgebiet. 2018 werden auch hier die Pforten für immer geschlossen. Doch eins bleibt nach dem Ende der Bergbauära erhalten – die Bergschäden. Zu einem starken Partner für alle bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer entwickelte sich der VBHG in den vergangenen 57 Jahren. In der LebensArt informiert der Verein über wichtige Themen wie Verjährungsfristen und Abtretungserklärung.
 

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Günter Heinz und Meinolf Flesch vom VBHG stehen bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümern zur Seite.
Foto: Katharina Boll

In der Auseinandersetzung mit dem Bergbau hat der einzelne Geschädigte als Laie dem Fachpersonal der Bergwerksgesellschaft kaum etwas entgegenzusetzen. Den Ausgleich kann hier nur ein starker Verband schaffen, der durch eigene technische und juristische Fachleute ein Gegengewicht bildet. Eine solch starke Organisation ist der VBHG. Der Verband wurde im Oktober 1959 gegründet und vertritt seit dem die Interessen der bergbaubetroffenen Haus- und Grundeigentümer. Allein in unserer Region vertritt der VBHG knapp 1.500 Mitgliedschaften. Im Rahmen seines bundesweiten Aufgabengebietes sind es sogar 24.000 Mitgliedschaften.

Spezialisten helfen

Wegen der Schwierigkeit der Bergschadensmaterie sind im VBHG Spezialisten und Fachleute zahlreicher Berufssparten als Team tätig. Darunter sind unter anderem Markscheider und Vermessungstechniker, Diplom-Bauingenieure und Architekten, Diplom-Betriebswirte und Juristen. „Wir decken alle Fachdisziplinen ab, die im Bergbau auch vertreten sind“, erklärt Diplom-Ingenieur Günter Heinz, Sachverständiger für Bergschäden beim VBHG. Denn nur so kann die Ursache und der Umfang der Schäden umfassend geklärt werden. „Außerdem treten bei Bergschäden weitere Probleme hinzu, die nur mithilfe von Spezialisten gestemmt werden können“, fügt Diplom-Informatik-Betriebswirt Meinolf Flesch, Organisationsleiter des VBHG, hinzu. Bei der Feststellung der zuständigen Bergwerksgesellschaft und der Führung des umfangreichen Schriftverkehrs sind Laien auf einen starken Partner angewiesen. Außerdem hilft der VBHG bei den Regulierungsverhandlungen mit dem Schadensverursacher bis hin zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches.

Ein Anruf genügt

Sollten auch Sie von Bergschäden betroffen sein, können Sie sich direkt an die Sachverständigen in den VBHG-Geschäftsstellen in Herten und Jülich wenden. Ein Anruf genügt und ein VBHG-Sachverständiger begutachtet die Schäden, wendet sich an die zuständige Bergwerksgesellschaft und leitet die Schadensregulierung ein. Eine Kostenlawine müssen die Mitglieder dennoch nicht befürchten. Denn die erforderlichen Kosten muss die schädigende Bergwerksgesellschaft übernehmen.

Wichtige Hinweise vom VBHG


„In Hinblick auf 2018 müssen alle bergbaugeschädigten Haus- und Grundeigentümer einiges beachten“, erklärt Günter Heinz. „Wir sehen unsere Aufgabe auch darin, die betroffenen Personen aufzuklären. Denn nur so kann ein Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Die Abtretungserklärung

Beim Verkauf eines Hauses im Bergsenkungsgebiet ist es wichtig eine Abtretungserklärung in den Kaufvertrag aufzunehmen, um späteren Ärger zu vermeiden. Dies ist insbesondere relevant in Fällen, in denen kein aktiver Kohleabbau mehr einwirkt. Denn dann beruft sich die Bergwerksgesellschaft oft darauf, dass es sich bei den Schäden um Altschäden handele, die mangels Abtretungserklärung nicht im Namen des Neueigentümers geltend gemacht werden können. Bei einer Abtretungserklärung genügt die Formulierung: „Etwaige Bergschadensersatzansprüche werden mit Wirkung zum ... an den/die Erwerber abgetreten.“

Verjährung vorbeugen


Eigentümer sollten alle Schäden zeitnah melden, da es eine relativ kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gibt. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bergschäden länger bekannt sind, verliert der Eigentümer das Anrecht auf Schadensersatz. „Da im Jahr 2018 Schluss ist, sollte man sich selbst ein Zeitfenster stecken und es frühzeitig hintereinanderbringen“, sagt Günter Heinz.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite www.vbhg.de.

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