Kirchhellen
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Notbremse jetzt auch in Kirchhellen

Damit sind eine Ausgangssperre und weitere Einschränkungen im täglichen Leben verbunden

Kirchhellen -

Da der 7-Tage-Inzidenzwert laut Robert-Koch-Instituts (RKI) am Samstag an drei Tagen hintereinander oberhalb der Marke von 100 lag, gelten nun ab heute die Maßnahmen der sogenannten Notbremse.

Die Landesregierung hat am Samstag, 24. April, verfügt, dass die die bundesweit geltende ‚Notbremse‘ nun auch für das Stadtgebiet von Bottrop in Kraft tritt. Damit werden die Bestimmungen des 4. Bevölkerungsschutzgesetz umgesetzt, das seit Freitag in Kraft ist.

Die wichtigste Regelung: Zum ersten Mal seit Ausbruch der Corona-Pandemie gilt für das Stadtgebiet von Bottrop und somit auch für Kirchhellen eine Ausgangssperre. Die Beschränkungen werden in einem gestuften Verfahren jeweils für die 7-Tage-Inzidenzwerte 100, 150, 165 jeweils verschärft. Da Bottrop derzeit über Marke von 100, aber noch unterhalb der Marken 150 beziehungsweise 165 liegt gelten ab Montag im Stadtgebiet folgende Regeln:

 

Ausgangsbeschränkung:

Von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens bestehen Ausgangsbeschränkungen; man darf sich in dieser Zeit nur in einer Wohnung oder anderen Unterkunft aufhalten.

 

Ausnahmen sind:

  • Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung wie Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt.
  • Medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle und andere medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • Berufsausübung
  • Wahrung des Sorge- oder Umgangsrechts
  • Betreuung von Minderjährigen und Personen, die Unterstützung benötigen
  • Begleitung Sterbender
  • Versorgung von Tieren

 

Kontaktbeschränkungen:

Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts plus eine Person eines weiteren Haushalts.

 

Einkauf und Shopping:

Ladengeschäfte und Märkte können nur nach Terminbuchung und mit einem negativen Corona-Test besucht werden (Click & Meet“ plus Test). Die Betreiber müssen die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden zur Kontaktnachverfolgung erheben.

 

Ausnahmen gelten bei:

  • Abholung vorbestellter Waren
  • Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs:
  • Lebensmittelhandel
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker und Hörakustiker
  • Tankstellen
  • Zeitungskiosk
  • Buchhandlungen
  • Floristikläden
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Gartenmärkte
  • Großhandel

 

Voraussetzungen ist, dass der Verkauf von Waren nicht über das übliche Sortiment des Geschäfts hinausgeht und die Kundenzahl begrenzt ist.

  • Bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche: eine Kundin bzw. ein Kunde je 20 Quadratmeter
  • Ab 800 Quadratmeter Verkaufsfläche: zusätzlich eine Kundin bzw. ein Kunde je 40 Quadratmeter
  • Es muss den Kundinnen und Kunden immer möglich sein, mindestens 1,50 Meter Abstand zu halten
  • Es besteht für die Kundinnen und Kunden die Pflicht, medizinische Masken zu tragen

 

Hotel und Gastronomie:

  • Touristische Übernachtungen bleiben untersagt.
  • Gaststätten bleiben geschlossen.

 

Ausnahmen sind:

  • Lieferung von Speisen und Getränken
  • Abholung von Speisen und Getränken, aber nicht im Zeitraum von 22 bis 5 Uhr.
  • Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Betreuungseinrichtungen
  • gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, aber dann nur für die zulässig beherbergten Personen.
  • Angebote zur Versorgung Obdachloser
  • Bewirtung für Fernbusfahrerinnen und -fahrer, die beruflich bedingt Waren befördern
  • Personalrestaurants und Kantinen, die aber nicht öffentlich zugänglich sein dürfen und nur dann, wenn sie für die Arbeit unerlässlich sind.

 

Körpernahe Dienstleistungen:

Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt.

Ausnahmen sind:

  • Friseurbetriebe und Fußpflege und
  • medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Zwecke.

 Die Voraussetzungen ist, dass alle Beteiligten eine FFP2 (oder vergleichbare) Masken tragen. Die Kundinnen und Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest vorweisen können.

 

Bus, Bahn und Taxi:

 

Die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln ist verschärft.

  • Alle Fahrgäste müssen FFP2 (oder vergleichbare) Masken tragen
  • Das Personal muss medizinische Masken tragen

 

Schulen:

Unterricht bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen ist nur in Form von Wechselunterricht zulässig.

 

Ausnahmen sind:

  • Abschlussklassen und Förderschulen können ausgenommen werden
  • Notbetreuungen können eingerichtet werden

 

Freizeit- und Kultur:

 Movie Park Germany, Schloss Beck, Alpincenter, Grusellabyrinth bleiben geschlossen.

 

  • Die VHS ist geschlossen. Es finden Online-Veranstaltungen statt
  • Das Quadrat ist geöffnet. Eine Terminvereinbarung und negative tagesaktuelle Tests sind notwendig
  • Die Bibliothek ist geschlossen
  • Die Angebote des Kulturamts finden derzeit nicht statt. Die Musikschule bietet Online-Veranstaltungen an

Halde Beckstraße mit Tetraeder und Halde Haniel mit Stehlen und Amphitheater bleiben für Spaziergänge geöffnet, ebenso Stadtgarten, Naherholungsgebiete.

 

Sport:

Erlaubt bleibt im Freien und auch auf Außensportanlagen die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren Sport in Gruppen maximal zu fünft.

 

Quelle: Pressestelle Stadt Bottrop

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