Schermbeck
Fotos: Daniel Böhm

Ostern naht: Diese Regeln gelten beim Abbrennen von Osterfeuern in Schermbeck

Nur echte Brauchtumsfeuer sind erlaubt: Anmeldung, feste Abbrenntage und klare Sicherheitsvorgaben bei den Osterfeuern

Schermbeck -

Mit Blick auf die Osterfeiertage weist die Gemeindeverwaltung Schermbeck darauf hin, dass Osterfeuer nur unter klar definierten Voraussetzungen zulässig sind. Erlaubt sind ausschließlich sogenannte Brauchtumsfeuer.

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7. April 2004 liegt ein Brauchtumsfeuer dann vor, wenn nicht die Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Vordergrund steht, sondern die Pflege des örtlichen Brauchtums. Voraussetzung ist zudem, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein als Veranstalter auftritt und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Private Verbrennungen von Pflanzenschnitt sind hingegen nicht erlaubt und werden nicht als Brauchtumsfeuer anerkannt. Werden entsprechende Feuer festgestellt, leitet die Gemeinde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Neben den Kosten für die Entsorgung der Brandrückstände drohen Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Der Kommunale Ordnungsdienst kündigt in diesem Zusammenhang Kontrollen an.

Osterfeuer dürfen ausschließlich am Karsamstag (4. April), Ostersonntag (5. April) oder Ostermontag (6. April) abgebrannt werden. Aus Gründen des Tierschutzes sollten die Holz- und Reisighaufen erst unmittelbar vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden, da frühzeitig angelegte Haufen häufig als Brut- oder Rückzugsorte von Tieren genutzt werden. Darüber hinaus sind wegen Rauchentwicklung, Funkenflug und wechselnder Windrichtungen ausreichende Abstände zu Wohnbebauung, Wäldern und Verkehrsflächen einzuhalten. Bei starkem Wind darf ein Feuer nicht entzündet werden; kommt während des Abbrennens starker Wind auf, ist das Feuer unverzüglich zu löschen.

Osterfeuer müssen im Gemeindegebiet Schermbeck spätestens bis zum 20. März 2026 um 13 Uhr schriftlich beim Bürgeramt angemeldet werden. Das erforderliche Antragsformular ist im Eingangsbereich des Rathauses sowie beim Fachbereich Bürgerangelegenheiten (Zimmer 123) erhältlich. Ein entsprechendes Merkblatt liegt dort ebenfalls aus. Zusätzlich stehen die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Schermbeck zur Verfügung (www.schermbeck.de).

Zurück

aureus GmbH

aureus GmbH

redaktion@aureus.de

Diesen Artikel teilen