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Umzug schützt vor Flatrate nicht

Die monatlichen Grundgebühren müssen weiter bezahlt werden

Immer wieder kommt es zu Konflikten mit Internetanbietern, wenn sich nach einem Umzug an einen anderen Wohnort herausstellt, dass dort kein schneller DSL-Zugang installiert werden kann. Hat der Kunde noch an seinem alten Wohnort einen DSL-Vertrag mit langer Restlaufzeit abgeschlossen, fordern die Internetanbieter dann trotzdem weiter die monatlichen Grundgebühren an, obwohl sie DSL am neuen Wohnort überhaupt nicht bereitstellen können. Als ehrlicher Kunde fühlt man sich verständlicherweise verschaukelt, wenn weiter für einen unnützen Vertrag gezahlt werden soll, ohne dass es eine Gegenleistung gibt.

Die Forderung der Internetanbieter erscheint auch deshalb besonders ungerecht zu sein, weil viele Kunden bei Abschluss ihres DSL-Vertrages noch gar nicht abschätzen können, ob sie in Zukunft noch am selben Ort wohnen werden. Es kann schließlich zu einer Kündigung des Mietvertrages kommen, obwohl der Mieter eigentlich überhaupt nicht die Absicht hatte, auszuziehen.

Kam es dann zu einem Rechtsstreit, war guter Rat teuer, denn die Gerichte beurteilten die Rechtsfrage, ob der Kunde weiter zahlen muss oder nicht, höchst unterschiedlich.

Seit dem 11. November 2010 herrscht nun Klarheit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gezahlt werden muss. Der BGH begründet dies damit, dass der Telefonanbieter nicht zu verantworten hat, wenn der Kunde umzieht. Dazu kommt, dass dem Kunden bei einer langen Vertragslaufzeit nur relativ günstige Grundgebühren in Rechnung gestellt werden. Die Kehrseite des günstigen Grundtarifs ist also, dass bis zum Ende der vollen Laufzeit gezahlt werden muss. Wer sich nicht langfristig binden möchte, sollte also einen teureren, dafür aber schneller kündbaren Tarif wählen.

Mein Tipp: Es sollte immer geprüft werden, ob eine lange Vertragslaufzeit riskiert werden kann. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist man sonst auf das Entgegenkommen des Anbieters angewiesen.

FRANK MANTHEY
RECHTSANWALT PRÜWER & PROFF

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