Mobile Navigationsgeräte müssen bei Verlassen des Autos mitgenommen werden.

Versicherungen und eindeutige Erklärungen schützen vor Pleiten

Versicherungsexperte Willi Müller zeigt exemplarisch möglichen Handlungsbedarf auf

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Mobile Navigationsgeräte müssen bei Verlassen
des Autos mitgenommen werden.
[b]Mobiles Navigationsgerät nichtmitversichert![/b]Autoradios, Navigationsgeräte undandere Sonderausstattungen sindbis zu bestimmten Höchstgrenzen(oft 2.000 Euro) in der Kfz-Teilkaskomitversichert – sofern sie fest im Fahrzeug eingebaut sind.Mobile Navigationsgeräte werdenimmer beliebter. Mehr und mehrAutobesitzer rüsten Navigationsgerätenach, die oft in einfachenSteckhalterungen an der Windschutzscheibeoder am Armaturenbrettbefestigt werden. Für Kaskoversichertegilt: Wer seinen Navigatorbeim Verlassen des Fahrzeugesin einer von außen gut sichtbarenHalterung stecken lässt, handeltgrob fahrlässig. Der Dieb kanndie Beute leicht erkennen. Nachdem Einbruch ins Fahrzeug kanner den Navigator ohne weitere Gewaltanwendungeinfach mitnehmen.Folge: Der Versicherer mussnicht zahlen. Übrigens auch nicht,wenn man das Navigationsgerätunter dem Sitz versteckt oder insHandschuhfach legt. Auch danngeht der Geschädigte bei Diebstahlleer aus. Für Autofahrer giltdarum: Das mobile Navigationsgerätimmer mitnehmen, wenn manden Wagen abstellt. Gleiches giltfür das Handy oder den MP3-Player.Wer wissen will, welches Zubehörin seiner Kaskoversicherungmitversichert ist, sollte in die Teilelisteseiner Police schauen. WennSie teures Neuzubehör anschaffen,sollten Sie Ihren Kasko-Vertragund gegebenenfalls die Versicherungssummeanpassen.Verkehrsunterricht schützt vorSchadenersatzforderungen!Verursacht ein Kleinkind durchUnaufmerksamkeit einen Verkehrsunfall,obwohl es einer Verkehrsschulungunterzogen wurde, sosind die Aufsichtspf lichtigen inder Regel nicht zum Schadenersatzverpf lichtet. Im entschiedenen Fallhatte der Großvater seine fünfjährigeEnkeltochter mit dem Auto vomKindergarten abgeholt. Nachdem die beiden zu Hause angekommenund aus dem Auto ausgestiegenwaren, musste der Großvater mitdem Kind noch ein Stück auf demBürgersteig gehen. Doch anstattwie gewohnt bei seinem Opa zubleiben, lief das Kind auf einmalunvermittelt auf die Straße. Dortstieß es mitei nem Fa h rradfahrerzusammen.DasMädchen bliebwie durch einWunder unverletzt.Doch derRadler stürzteund verletztesich schwer anKopf und Wirbelsäule.SeineSchadenersatzundSchmerzensgeldforderungin Höhe von knapp 50.000 Eurowies der zuständige Privathaftpflicht-Versicherer als unbegründetzurück. Denn seines Erachtenswar weder dem Großvater nochden Eltern des Mädchens eineAufsichtspf licht-Verletzung nachzuweisen.Dem stimmte das BambergerOberlandesgericht zu undwies die Forderungen des Radlersals unbegründet zurück. Nach derausführlichen Beweisaufnahmekam das Gericht zu dem Ergebnis,dass weder die Eltern noch derOpa des schuldunfähigen Kindesfür den Unfall verantwortlich zumachen sind. Sowohl die Großelternals auch die Eltern konntennachweisen, dass sie mit dem Mädchenausgiebig ein angemessenesVerhalten im Straßenverkehr alsFußgänger geübt hatten. Die beklagtenEltern hätten ihre Tochterim Übrigen dem rüstigen Großvateranvertrauen dürfen. Denn dieAufsichtspf licht könne selbstverständlichauf zuverlässige und gewissenhaftePersonen übertragenwerden. Als Ursache für den Unfallwar ausschließlich die spontaneAktion des Mädchens anzusehen.Diese konnte der Großvateraber weder vorhersehen noch verhindern,so das Gericht. Obwohler selber am wenigsten für denUnfall verantwortlich ist, geht derFahrradfahrer leer aus. (OLG BambergAz.: 5 U 227/06). Hier hilftdann nur eine private Unfallversicherung.
[b]Auf genaue Bezeichnung der Bezugsberechtigung achten und ggf.ändern![/b]Ein Ehemann verlangte die Auszahlung der Versicherungsleistung aus der privaten Rentenversicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1979 war die verstorbenen Ehefrau in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der „Ehegatte der versicherten Person“ angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau wurde schon 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod lebte sie in zweiter Ehe. Nach ihrem Tod zahlte der Versicherer an den Mann aus erster Ehe die Versicherungsleistung in voller Höhe aus. Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Benennung eines Bezugsberechtigten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Auf hebung oder Änderung der Bezugsberechtigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versicherungsnehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist. Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 150/05. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass im Falle eines Falles die Versicherungsleistung an den Richtigen geht, sorgen Sie für klare Angaben wie: Vorname, Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, ggf.Verwandschaftsverhältnis. Diese Angaben müssen korrekt und vollständig sein, um Missverständnisse zu vermeiden.[BR][i]Willi MüllerUnabhängiger VersicherungsexperteProzessionsweg 3, 46244 BottropTel 02045/409090 Fax 02045/409092[EXT http://www.versicherungsdienst-müller.de]www.versicherungsdienst-müller.de[/EXT] [/i]

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