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„Sauberes Gladbeck“: Mülldetektive ermitteln Müllsünder

Gladbeck - Zu Beginn des neuen Jahres hat der Ermittlungsdienst des Zentralen Betriebshofs Gladbeck (ZBG) seine Arbeit aufgenommen. Und die beiden neuen „Mülldetektive“ Reiner Baranowski und Michael Gonska kennen sich in Gladbeck bestens aus: Sie sind langjährige Mitarbeiter des ZBG, waren etliche Jahre als Mülllader, Fahrer, in der Straßenreinigung und der Kfz- Werkstatt eingesetzt. Die beiden Ermittler haben es sich nun zum Ziel gemacht, illegale Abfallablagerungen aufzuspüren und deren Verursacher zu ermitteln. Damit wird eine weitere Maßnahme im Rahmen der Kampagne „Sauberes Gladbeck“ umgesetzt.

Der Ermittlungsdienst ist täglich unterwegs, sucht bekannt gewordene Abfallablagerungen, illegal herausgestellten Sperrmüll auf oder fährt Streife, um Vermüllungen aufzudecken. Aus den unterschiedlichsten Quellen wird die Liste der täglichen Anlaufstellen zusammengestellt: So gehen viele Hinweise über die Gladbeck-App der Stadt Gladbeck ein, aber auch die ZBG-Hotline wird intensiv genutzt. Die „Mülldetektive“ sind zwar erst seit sechs Tagen im Einsatz, konnten trotzdem bereits sieben Umweltsünder ermitteln, denen nun ein Bußgeldverfahren droht. Zum Vergleich: Im vergangenen Jahr hat der ZBG rund 80 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Höhe der Buß- und Verwarngelder lag je nach Schwere des „Delikts“ zwischen 25 und 250 Euro.

Die Abfälle werden nach Hinweisen, die auf die Verursacher schließen lassen, überprüft. Vor Ort werden Fotos gemacht und die Vermüllungen genauestens dokumentiert. Die Mitarbeiter werden aber auch an Haustüren klingeln und die Nachbarn befragen, um den Kontrolldruck hoch zu halten und Abfallsündern auf die Spur zu kommen. Im Anschluss an die Ermittlungstätigkeit wird Kontakt zu Bürgerinnen und Bürgern, zu Grundstückseigentümern oder Hausverwaltungen aufgenommen und nicht selten ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Illegale Abfallablagerungen, bei denen kein Verursacher ermittelt werden kann, werden zeitnah, sofern es sich um öffentliche Grundstücke handelt, entfernt. Bei Abfallablagerungen auf privaten Grundstücken wird immer der Verursacher oder Grundstückseigentümer zur Entfernung herangezogen.

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