Gladbeck
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Grundsteuerbescheid: Stadt gibt Tipps bei Umgang mit Fragen und Fehlern

Widerspruch muss direkt beim Finanzamt erfolgen - Bei einem korrigierten Bescheid, passt die Stadt den Grundbesitzabgabenbescheid automatisch an

Gladbeck -

Die Grundsteuerbescheide der Stadt Gladbeck haben bei vielen Eigentümern Fragen aufgeworfen. Die Stadtverwaltung hatte in den vergangenen Wochen mit dem Versand der
neuen Bescheide begonnen. Das städtische Amt für Finanzen und Beteiligungen erhielt daraufhin viele Anfragen, vor allem Nachfragen und Beschwerden zur Bewertung von  Grundstücken. Denn manche Eigentümer haben nun bemerkt, dass fehlerhafte Angaben in ihrer Steuererklärung zu falschen Bescheiden geführt haben.

Die Stadtverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Widerspruch bei ihr nicht
erforderlich ist, wenn er sich gegen den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag
richtet. Ein Einspruch gegen diese Werte muss direkt beim Finanzamt erfolgen. Auch ein
bereits beim Finanzamt eingelegter Einspruch muss nicht zusätzlich an die Stadt
weitergeleitet werden.

Einspruch beim Finanzamt

Da die Stadt an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden ist, würde ein
Widerspruch bei der Stadt als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Sobald das Finanzamt jedoch einen korrigierten Bescheid erlässt, passt die Stadt den
Grundbesitzabgabenbescheid automatisch an.

Bei einem Widerspruch oder Einspruch – unabhängig davon, ob dieser bei der Stadt oder
beim Finanzamt eingereicht wurde – besteht keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet,
dass die Steuer zunächst gezahlt werden muss, auch wenn ein Verfahren noch läuft.
Die Stadt bittet Eigentümer:innen, sich mit Fragen zu den Bewertungsgrundlagen direkt an
das zuständige Finanzamt in Marl zu wenden. Denn die Stadt hat keinen Einfluss auf diese
Bewertung. „Als Stadtverwaltung dürfen wir die Angaben des Finanzamts nicht prüfen oder
ändern, sondern sind gesetzlich an diese Bescheide gebunden“, erklärt Stadtkämmerin Silke
Ehrbar-Wulfen.

Die Grundsteuerbescheide sind in diesem Jahr erstmalig mit einem neuen Grundsteuerwert
berechnet worden. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem April
2018. Dieses stellte fest, dass gleichartige Immobilien bisher unterschiedlich bewertet
wurden, weil die Berechnung auf veralteten Grundstückswerten beruhte – in
Westdeutschland stammten diese aus dem Jahr 1964. Das führte dazu, dass in derselben
Straße zwei ähnliche Häuser unterschiedlich bewertet wurden.

Nach dem Urteil mussten alle Eigentümer eine Steuererklärung für ihre Grundstücke
beim Finanzamt einreichen. Auf dieser Basis hat das Finanzamt die Grundstücke neu bewertet
und einen sogenannten Grundsteuerwert festgelegt.

Grundsteuerwert

Dieser Wert wurde dann mit einer gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert;
wodurch der Grundsteuermessbetrag entstand. Eigentümer wurden über diese Beträge
durch einen Bescheid des Finanzamts informiert.

Die endgültige Grundsteuer ergibt sich, indem die Stadt den Grundsteuermessbetrag mit
dem Hebesatz multipliziert. Der Stadtrat hat am 10. Oktober 2024 beschlossen, die vom Land
empfohlenen, aufkommensneutralen, differenzierten Hebesätze einzuführen. Die
differenzierten Hebesätze wurden ausdrücklich zur Reduzierung und Stabilisierung der
Wohnnebenkosten gewählt. Diese differenzierten Hebesätze betragen in Gladbeck:
- 929 % für Wohngrundstücke
- 1.673 % für Nichtwohngrundstücke.

Wichtig:

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Stadt ungefähr genau so viel an Grundsteuer einnimmt wie vor der Reform. Das heißt aber nicht, dass die Grundsteuer für jeden Einzelnen gleichbleibt. Ob ein Grundstück als Wohn- oder Nichtwohngrundstück zählt, entscheidet allein das Finanzamt und basiert auf dem Bewertungsgesetz. Auch hieran ist die Stadt gebunden

Quelle: Stadt Gladbeck

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