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Das ändert sich in 2020

Mit dem Jahreswechsel stehen auch Veränderungen an, was Steuern und Gesetze betrifft – Wir haben einige wesentliche Neuerungen für Sie zusammengetragen.

Gesundheit und Ernährung

Arzneimittelausgabe in Apotheken
Die Arzneimittelpreisverordnung besagt, dass seit dem 1. Januar statt wie bisher 16 Cent nun 21 Cent für die Ausgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln während der Notdienstzeiten fällig werden. Zudem wird in und außerhalb der Notdienstzeiten mit Jahresbeginn für dokumentationspflichtige Arzneimittel (zum Beispiel Betäubungsmittel) ein Zuschlag von 4,26 Euro statt bisher 2,91 Euro erhoben. Alle anfallenden Kosten tragen die Krankenkassen. In einem regionalen Modellvorhaben soll weiterhin erprobt werden, ob dauerhaft Menschen in Apotheken gegen Grippe geimpft werden können. Dafür werden Apotheker entsprechend von Ärzten geschult, außerdem müssen beteiligte Apotheken über geeignete Räume sowie die entsprechende Impfausstattung verfügen. In den ausgewählten Apotheken können sich dann Erwachsene ab 18 Jahren impfen lassen.

Änderungen bei Arztbesuchen
Wer Facharzttermine benötigt, muss bereits eine zumutbare Entfernung in Kauf nehmen. Die Wartezeit auf einen Termin darf dabei aber nicht länger als vier Wochen dauern. Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen wurden nun zum Jahreswechsel als Servicestellen für die ambulante Versorgung sowie für Notfälle ausgebaut und sind seitdem über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 erreichbar – 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche. Über diese Nummer bekommen auch Patienten Hilfe, die schon dauerhaft auf der Suche nach behandelnden Haus-, Kinderoder Jugendärzten sind. Einen Anspruch auf bestimmte Ärzte gibt es jedoch nicht. Die Servicestellen vermitteln Patienten in Akutfällen auch an Arztpraxen, Notfallambulanzen oder Krankenhäuser. Niedergelassene Ärzte müssen seit dem 1. Januar 2020 25 statt wie bisher 20 Sprechstunden für Kassenpatienten anbieten.

Impflicht gegen Masern
Ab dem 1. März 2020 müssen Kinder nachgewiesen gegen Masern geimpft sein, bevor sie in eine Kita, Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden. Dabei sind die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen (im Alter von 11 bis 14 Monaten und im Alter von 15 bis 23 Monaten) verpflichtend. Auch Erzieher, Lehrer und Tagesmütter, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März den Masernschutz nachweisen. Lassen Eltern ihre Kinder nicht impfen oder können Mitarbeiter in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen keinen entsprechenden Schutz nachweisen, kann künftig ein Bußgeld in Höhe von 2.500 Euro verhängt werden.

Textilien
Seit dem 1. November 2020 sollen für 33 krebserregende Substanzen (wie Cadmium, Chrom, Arsen, Blei, Benzol und weitere Stoffe) in Bekleidung, Bettwäsche, Sportkleidung, Taschen oder Polster strengere Grenzwerte gelten. Wer generell Schadstoffe vermeiden möchte, sollte auf folgende Siegel achten: IVN (Internationaler Verband der Naturtextilwirtschaft) und das GOTS-Siegel (Global Organic Textile Standard).

Nutri-Score auf freiwilliger Basis
Wie eine Art Ampelsystem soll der Nutri-Score auf einen Blick signalisieren, ob das Lebensmittel eine eher günstige oder ungünstige Nährwertbilanz besitzt. Dafür können die Lebensmittelhersteller auf freiwilliger Basis eine fünfstufige Skala aufdrucken, die von einem grünen A (gute Nährwertbilanz) bis zu einem roten E (ungünstige Nährwertbilanz) reicht. Dabei geht es um Bestandteile wie Fett, gesättigte Fettsäuren, Salz, Zucker und den Energiegehalt des Produktes.

Einkommen und Abgaben

Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
Auch 2020 wurden ab dem 1. Januar wieder die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze von 4.537,50 Euro auf 4.687,50 Euro im Monat. Sprich: Für diese 150 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt dadurch auf 342,19 Euro im Monat. Versicherungspflichtig sind ab 2020 Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 62.550 Euro im Jahr (vorher 60.750 Euro). Der Wechsel in eine private Krankenversicherung wird 2020 erst ab einem monatlichen Einkommen von 5.212,50 Euro möglich sein. Ab dem 1. Juli 2020 dürfen sich Rentner über ein voraussichtlichesPlus von rund drei Prozent freuen. Das gilt für alle Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, gesetzliche Unfallrenten sowie für Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Elternunterhalt erst ab 100.000 Euro Verdienst
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz besagt, dass seit dem 1. Januar 2020 jedes Kind erst ab einem Bruttojahresverdienst von 100.000 Euro unterhaltspflichtig ist und damit für die Pflege seiner Eltern aufkommen muss. So dürften etwa 90 Prozent der Angehörigen nicht mehr an den Pflegekosten beteiligt werden. Auch bleibt das Einkommen der Ehepartner von unterhaltspflichtigen Kindern unberührt.

Kommunikation, Mobilität, Handel

Kassenbon-Pflicht
Einzelhändler sind verpflichtet, ihren Kunden bei jedem Kauf unaufgefordert einen Beleg auszuhändigen. Diese Regel soll Manipulationen an elektronischen Kassensystemen vorbeugen und Steuerbetrug vermeiden. Der Beleg muss vom Kunden aber nicht angenommen werden.

Höhere Steuern auf Flugtickets
Das Klimapaket der Bundesregierung sieht vor, die Steuern auf Flugtickets ab dem 1. April 2020 zu erhöhen. Somit werden für Inlandsflüge 13,03 Euro statt wie bisher 7,50 Euro zusätzlich verlangt, Tickets für Flüge zwischen 2.500 und 6.000 Kilometern kosten 33,03 Euro statt wie bisher 23,43 Euro mehr und Langstreckenflüge ab 6.000 Kilometern schlagen mit einem Aufpreis von 59,43 Euro zubuche.

Mehr Durchblick bei Handyrechnungen
Die Bundesnetzagentur schreibt Mobilfunkunternehmen ab dem 1. Februar 2020 neue Regeln für das Abrechnen von Drittanbieterleistungen vor. Das schützt die Verbraucher vor Abofallen und erleichtert zudem eine Geld-zurück-Garantie bei den Mobilfunkanbietern. So dürfen Kosten für Abos und Apps nur noch dann abgerechnet werden, wenn eine technische Umleitung erfolgt, durch das der Kunde bei einem möglichen Abschluss – ob nun gewollt oder nicht – immer auf der Internetseite des Mobilfunkunternehmens landet, oder wenn Anbieter mehr Verbraucherschutz (wie übersichtliche Bezahlseiten oder Infomitteilungen) einbauen.

Wohnen und Energie

Neue Grenzwerte für alte Kamine
Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung bis einschließlich 31. Dezember 1994 müssen bis Ende 2020 ausgetauscht, stillgelegt oder nachgerüstet werden. Bei einer Nachrüstung müssen die Grenzwerte der Stufe 2 der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung nachweisbar sein. Ist das Baujahr alter Öfen nicht mehr ermittelbar, muss ein Schornsteinfeger beauftragt werden, der den Schadstoffausstoß messen kann. Ist dieser Wert zu hoch, muss der Eigentümer handeln.

Intelligente Messsysteme
Messstellenbetreiber sind ab 2020 dazu angehalten, analoge Stromzähler gegen intelligente Messsysteme zu tauschen, sofern Haushalte in den vergangenen drei Jahren mehr als 6.000 Kilowattstunden Strom verbraucht haben. Auch der Tausch bei Betreibern von Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken mit mehr als sieben Kilowattstunden elektrischer Leistung ist vorgesehen. Innerhalb von acht Jahren müssen alle alten Zähler gegen neue ausgetauscht worden sein. Haushalte müssen sich nicht selbst um den Austausch kümmern, sondern werden vom Messstellenbetreiber informiert, der auch frühzeitig mögliche Einbautermine vergibt.
ko

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