In einem Schreiben des Ministeriums heißt es, dass es keine Veränderungen des derzeit geltenden „eingeschränkten Pandemiebetriebes“ gibt und Eltern dieses Angebot nur wahrnehmen sollen, wenn es unbedingt notwendig ist. Zwar sei das Infektionsgeschehen insgesamt rückläufig, der positive Trend jedoch noch nicht stabil genug, um zum Regelbetrieb zurückzukehren. Zudem gebe es die Sorge, dass durch Mutationen die Infektionszahlen wieder steigen könnten.
Das sind die Regelungen in den Betreuungseinrichtungen
Daher bleiben die geltenden Regelungen bestehen, dass in den Kindertageseinrichtungen in Bottrop Gruppentrennungen verbindlich umzusetzen sind und der Betreuungsumfang um zehn Stunden pro Kind reduziert wird. Soweit die jeweiligen Personalressourcen es zulassen und eine Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann, sind allerdings auch höhere Betreuungsumfänge möglich. Über die jeweilige Ausgestaltung entscheiden die Einrichtungen beziehungsweise der Träger. In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge.
Betreuungsbedarf nicht über Systemrelevanz geregelt
Anders als im Frühjahr 2020 wird der Betreuungsbedarf im Lockdown von der Landesregierung nicht mehr darüber definiert, ob der Beruf der Eltern „systemrelevant“ ist. Stattdessen wird auf die Eigenverantwortung und Solidarität gesetzt, dass hauptsächlich die Eltern das eingeschränkte Betreuungsangebot in Anspruch nehmen, bei denen es beruflich oder durch drohende Überlastung zu Hause nicht vereinbar ist.