Lifestyle
In Zeiten des Corona Lockdowns wird alles kompliziert. Was Sie rund um das Thema Mieterschutz wissen müssen, hat der Deutsche Mieterbund zusammengefast.
Corona und ich will umziehen - was nun?Foto: Andrey Popov / Adobe Stock

Mieterschutz in Zeiten von Corona

Umzüge, Covid-19-Infektionen im Mehrparteienhaus und Mietzahlungen – Was passiert in Zeiten von Corona?

Kontaktbeschränkungen, Infektionsverminderung und in vielen Familien fehlt durch Kurzarbeit oder Corona-bedingten Arbeitsverlust das Geld.

Aber was ist in Zeiten von Corona erlaubt und welche Pflichten haben Mieter trotzdem? Diesen Fragen hat sich der Deutsche Mieterbund gewidmet.

Ich bin ich Kurzarbeit. Muss ich Miete zahlen?

Ein präsentes Thema in vielen Haushalten ist momentan nicht nur eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus, sondern auch der ausbleibende Lohn. Wegen der unbestimmten Verhältnisse beziehen viele Arbeitnehmer zur Zeit Kurzarbeitergeld, was besonders für Menschen aus dem Einzelhandel oder Gastronomie bedeutet: Gut 40 Prozent weniger Gehalt, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht aufstocken kann. Es tritt der unbequemste Fall ein: Mieter können die Miete nicht mehr zahlen. Müssen Vermieter dann auf die Einnahmen verzichten? Der Mieterbund sagt: Nein, denn jeder Mieter ist grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet. Wieso einzelne Mieter kein Geld mehr haben, ist für diesen Sachverhalt unerheblich. Es bleibt auch weiterhin gültig, dass Vermieter der Mietpartei fristlos kündigen dürfen, wenn ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete entstanden ist. In individuellen Fällen gibt es sicherlich Vermieter-Mieter-Verhältnisse, in denen Lösungen gefunden werden. Aber rein rechtlich bleiben Mieter in jeder Situation dazu verpflichtet, ihren Mietzahlungen nachzukommen.

Mein Nachbar hat Corona! Was nun?

So häufig wie in den vergangenen Monaten haben wir das Wort „Kontaktbeschränkungen“ sicherlich noch nie gehört. In einem Haus mit mehreren Mietparteien ist es aber nun einmal schwierig, gar keinen Kontakt zu den Nachbarn zu haben. Man teilt sich die Haustürklinke, das Treppengeländer, trifft sich an den Mülltonnen oder auch im Waschkeller. Was passiert aber, wenn sich der Nachbar neben mir mit Covid-19 infiziert hat? Auch hier, so sagt der Mieterbund, liege kein Grund der Mietminderung vor. Eine Mietminderung darf nur dann durch den Mieter erfolgen, wenn es um direkte Mängel in der Wohnung geht oder es beispielsweise zu Engpässen bei der Versorgung von Strom und Wasser geht. Der gesundheitliche Sicherheitsaspekt bei einem an Corona erkrankten Nachbarn wird durch das jeweilige Gesundheitsamt gesteuert. Infizierte Mieter müssen sich in Quarantäne begeben, um den Kontakt zu den Nachbarn zu vermeiden.

Muss ausgerechnet jetzt eine Wohnungsbesichtigung sein?

Grundsätzlich sind Besichtigungen und Besuche von Handwerkern durch das Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht auf Privatsphäre des Mieters geregelt. Während der Kontaktbeschränkungen aber sieht es noch ein wenig anders aus, denn hier erklärt der Mieterbund, dass außerdem das Recht auf die eigene Unversehrtheit zum Tragen komme. Aus Sicht des Mieterbundes wird geraten, dass Besichtigungen und Termine, die nicht absolut dringlich sind, auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden sollten. Bei notwendigen Reparaturen aber muss der Mieter die Handwerker aber schon in die Wohnung lassen.

Ich habe mir die Wohnung virtuell angesehen – ist das dasselbe wie eine Besichtigung vor Ort?

Der Digitalisierung sei Dank können viele Dinge momentan per Videokonferenzen geregelt werden. Auch bei Wohnungsbesichtigungen gewinnt der virtuelle Online-Rundgang immer mehr an Beliebtheit. Der Mieterbund betont aber, dass der virtuelle Rundgang keine richtige Besichtigung vor Ort ersetzt. Ist eine Überprüfung vor Ort aber durch den Wohnungsanbieter nicht möglich und Sie haben sich die Wohnung nur online angesehen, ist ein daraufhin geschlossener Mietvertrag per Mail, Brief oder Telefon mit einem Widerrufsrecht versehen. Sollten Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, steht Ihnen trotzdem eine Vor-Ort-Besichtigung zu. Sollten hierbei dann große Unterschiede zu den online gezeigten Wohnräumen sowie gegebenenfalls Mängeln auftreten, darf der geschlossene Mietvertrag widerrufen werden. Aber auch hier weist der Mieterbund daraufhin, dass Vor-Ort-Besichtigung von Wohnungen so gewissenhaft wie eben möglich verlaufen sollten und dass unbedingt auf die jeweils geltenden Maßnahmen zu Abstand, Hygiene und zum Infektionsschutz eingehalten werden müssen.

Ich möchte während Corona umziehen und bin selbst erkrankt. Was passiert jetzt?

Selbst wenn der Auszugstermin und der Kündigungstermin schon in sieben Tagen sind, sie aber seit heute für 14 Tage unter Quarantäne gestellt werden, darf der Vermieter Sie nicht aus der Wohnung zwingen. Der Mieterbund erklärt, dass schon jetzt im Vollstreckungsrecht stehe, dass das Recht der körperlichen Unversehrtheit des Mieters über dem Räumungsinteresse des Vermieters stehen muss. Das heißt also: Sie können nicht zum Auszug gezwungen werden, wenn das örtliche Gesundheitsamt eine Quarantäne aufgrund einer (möglichen) Covid-19-Erkrankung angeordnet hat. Für die Organisation eines Umzuges ohne Erkrankungen aber sollten Mieter die Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen beherzigen und ihren Umzug dementsprechend sicher planen. Ein örtliches Umzugsunternehmen, sofern es den Betrieb weiterführt, kann Ihnen hierbei zur Seite stehen.


Diese und viele weitere Anliegen beantwortet der Deutsche Mieterbund online unter www.mieterbund.de. Hier haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, einen Ansprechpartner vor Ort zu finden, der Sie in Ihrer Nähe beraten kann. 

Zurück

Julia Liekweg

Julia Liekweg

julia.liekweg@aureus.de

Diesen Artikel teilen