„Da gibt es aber auf jeden Fall eine Abfindung!“

Wem gekündigt wurde, der hört diesen Satz immer wieder von Freunden, Arbeitskollegen oder dem Betriebsrat. So ganz richtig ist das aber nicht. Eine Abfindung soll nämlich grundsätzlich dann an einen Arbeitnehmer gezahlt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis zu Unrecht aufgelöst wurde, um die daraus entstehenden Nachteile auszugleichen. Auch soll so das Prozessrisiko, das überwiegend beim Arbeitgeber liegt, „verkauft“ werden.

Wem rechtmäßig gekündigt wurde, zum Beispiel weil er sich falsch verhalten hat, auf unabsehbare Zeit schwer erkrankt ist oder weil die Firma Geld sparen muss, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung. Denn ein Arbeitsvertrag ist, genau wie etwa ein Mietvertrag, ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, das mit einer gewissen Kündigungsfrist von beiden Seiten auch wieder beendet werden kann. Kündigt zum Beispiel der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle, trifft ihn ja auch keine Pflicht, die Unannehmlichkeiten für den Arbeitgeber, etwa die Kosten für Stellenanzeigen und Bewerbungsgespräche, auszugleichen.

Eine Abfindung kann direkt mit dem Arbeitgeber ausgehandelt oder vor Gericht in einem Vergleich vereinbart werden. Das ist so ausdrücklich im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehen. So ist es nicht verwunderlich, dass der überwiegende Teil der gerichtlichen Verfahren mit einem Vergleich endet, der häufig auch eine Abfindung vorsieht. Zumal zu Beginn des Prozesses sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ein nicht abzuschätzendes Risiko besteht, den Prozess zu verlieren. Bevor man am Ende mit leeren Händen dasteht, greift der Arbeitnehmer lieber zur Abfindung und der Arbeitgeber kann sicherer planen. Eine Abfindung birgt jedoch auch Risiken. Sie kann etwa bei Nichteinhaltung der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfrist auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden oder die Steuerlast ungünstig beeinflussen.

Mein Tipp:
Wollen Sie wissen, ob die Ihnen angebotene Abfindung akzeptabel ist, gibt es eine einfache Berechnungsregel:
Pro Beschäftigungsjahr erhält ein Arbeitnehmer in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt. Allerdings ist dies nur eine Orientierung, die im Einzelfall deutlich abweichen kann. Lassen Sie sich deshalb bereits im Vorfeld kompetent und rechtzeitig beraten.

DANIEL BALZERT, LL.M.
FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT
BEI DER KANZLEI
PRÜWER & PROFF

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