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Habe ich mit dem Fahrrad Narrenfreiheit?

Gerade jetzt zum Sommerbeginn wird wieder gern auf das gute alte Fahrrad zurückgegriffen. Als Fahrradfahrer verhält man sich im Verkehr leider oft leichtfertiger, als wenn man mit dem Auto unterwegs ist.

Telefonieren auch auf dem Fahrrad verboten:
Wer beim Radeln gleichzeitig telefoniert begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Regel beträgt das Bußgeld dann 25,00 Euro.


Radeln und Alkohol:
Betrunken Fahrrad fahren kann teuer werden und sogar den Führerschein kosten. Auch die Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister, Verurteilung wegen Begehung einer Straftat und Anordnung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU =„Idiotentest“) bis hin zum Fahrerlaubnisentzug ist möglich. Wer also glaubt, nach einer Zechtour sei es in Ordnung auf das Fahrrad zu steigen, irrt gewaltig.

Ab 1,6 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass man als Fahrradfahrer absolut fahruntauglich ist. Als Radfahrer macht man sich dann automatisch wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Ab 0,3 Promille und hinzukommender Ausfallerscheinung (z.B. Unfallverursachung), kann auch schon eine so genannte relative Fahruntauglichkeit angenommen werden. Eine Trunkenheit im Verkehr wird auch in diesem Fall angenommen. Mit Verurteilung werden 7 Punkte in die Verkehrssünderkartei in Flensburg eingetragen. Ab 1,6 Promille ordnet zudem die zuständige Straßenverkehrsbehörde an, dass der alkoholauffällige Radfahrer an einer MPU teilnimmt, da auch Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Dies ist mit erheblichen Kosten verbunden. Macht man die MPU nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für mindestens 6 Monate ist dann das Führen von Kraftfahrzeugen verboten. Nach Alkoholgenuss sollte man daher das Fahrrad lieber schieben.


Mitverschulden bei Unfall:
Befolgt man die aufgestellten Verkehrsregeln für Radfahrer nicht und es kommt zum Unfall, kann den Radler ein großes Mitverschulden treffen. Die Grundregeln lauten wie folgt: Jeder Radfahrer hat ständige Vorsicht und Rücksicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern an den Tag zu legen. Er darf nur so schnell fahren, dass er jederzeit in der Lage ist, das Fahrrad innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten. Personen über 10 Jahre haben einen vorhandenen Radweg zu benutzen. Das Radfahren auf dem Gehweg ist verboten. Nur für Kinder unter 10 Jahre besteht eine Sonderregelung, so dass diese den Gehweg zum Radeln benutzen dürfen. Fußgängerüberwege dürfen von Radfahrern nicht befahren werden. Absteigen ist Pflicht! Bei Dämmerung, Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist die vorgeschriebene Beleuchtung einzuschalten. Macht man dies nicht und wird in einen Verkehrsunfall verwickelt, unterstellt der Gesetzgeber automatisch, dass die fehlende Beleuchtung für den Unfall verantwortlich war und den Radfahrer das Verschulden am Unfall trifft.


Autor:
ANDREA GASZCZAK
FACHANWÄLTIN FÜR VERKEHRSRECHT
KANZLEI PRÜWER & PROFF
DORSTEN SCHERMBECK

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