Kirchhellen - Ein harmonisches Miteinander, das wünscht sich wohl jeder zum Weihnachtsfest. Doch leider ist das nicht immer der Fall. Da jagt ein Familienprogramm das nächste und genau das wird manch einem schnell zu viel. Essen bei den Schwiegereltern, Kaffeetrinken bei der Oma und dann noch ein Abstecher bei Tante und Onkel. Die Kinder bekommen zusätzlich an diesen Tagen noch schneller Langeweile und haben manch aberwitzige Ideen. Und dann sind da ja noch die lieben, lieben Nachbarn, die von einer stillen Nacht leider gar nicht viel halten. Von besinnlicher Weihnacht keine Spur.

Foto: Gabriele Knafla
Wir haben daher den ganz normalen Weihnachtswahnsinn einmal von einer Fachfrau und einem Fachmann in Sachen Recht beurteilen lassen. Die Kirchhellener Rechtsanwältin Chantal Solbach und Rechtsanwalt Bernhard Mues haben für die LebensArt einen juristischen Blick auf (nicht ganz ernst gemeinte) Weihnachtsfragen der LebensArt-Redaktion gewagt. So sind Sie gut gewappnet für das absolute Weihnachtschaos:
Kann ich das Geschenk von der Schwiegermutter nach Weihnachten umtauschen?
„Die besten Chancen habe ich bei den Einzelhändlern vor Ort, die ich schon lange kenne, denn diese sind meistens sehr kulant und tauschen das Geschenk im Zweifel auch ohne Kassenbon um. Ansonsten gibt es kein Rückgaberecht. Nur im Internet bestellte Ware kann 14 Tage ohne Angabe von Gründen umgetauscht werden.“
Hafte ich, wenn mein Kind den Weihnachtbaum der Tante in Brand steckt?
„Zunächst einmal gilt: Eltern haften nicht für ihre Kinder. Sie haben aber natürlich eine Aufsichtspflicht. Wenn den Eltern also bekannt ist, dass ihr Kind schon mehrmals Weihnachtsbäume angezündet hat, dann gilt besondere Obacht. Im Zweifel wären die Eltern dann haftbar, aber das muss im Einzelfall entschieden werden. Jedoch gilt, halten Sie Feuerzeuge und Kerzen besser immer vom Weihnachtsbaum fern.“
Darf ich die Weihnachtsgeschenke meines Mannes / meiner Frau behalten, auch wenn ich nach Weihnachten die Scheidung einreiche?
„Grundsätzlich gilt: Geschenkt ist erst einmal geschenkt. Es sei denn, der Beschenkte bedroht zum Beispiel Ihr Leben, dann kann der Schenker wegen groben Undanks Geschenke auch zurück verlangen. Diese Tatsache gilt aber tatsächlich nur bei schweren Verfehlungen des Beschenkten gegenüber dem Schenker. Aber auch, wenn der Partner im Vertrauen auf die Ehe ein großes Geschenk gemacht hat, beispielsweise ein Haus, ein Auto oder ähnliches, der andere aber nach Weihnachten die Scheidung einreicht, dann kann dieses Geschenk zurückverlangt werden. Gleiches gilt, wenn der Schenker nach der Trennung verarmt. Natürlich muss aber jeder Fall individuell betrachtet werden“
Wer haftet, wenn ich beim Weihnachtsspaziergang vor der Tür meines Nachbarn auf Glatteis ausrutsche und mir das Beine breche?
„Grundsätzlich obliegt die Räum- und Streupflicht den Kommunen. Sie können diese an die Grundstückseigentümer und diese wiederum an die Mieter weitergeben. Wer dieser Streupflicht nicht nachkommt, der handelt fahrlässig und riskiert die Gesundheit anderer. Er ist daher haftbar und kommt im Falle eines Verletzten sowohl für Behandlungskosten als auch für mögliches Schmerzensgeld, für Lohnausfall und Sachschäden auf.“
Und wenn Alkohol im Spiel ist?
„Wer vorab zu tief in die Glühweintasse geschaut hat und dann auf dem vereistem Gehweg ausrutscht, der hat diese Ansprüche nicht. Denn jeder ist verpflichtet, Unfälle zu vermeiden. Dazu gehört zum Beispiel geeignetes Schuhwerk. Wer der Pflicht nicht nachkommt, der hat auch nicht den vollen rechtlichen Anspruch.“
„Last Christmas“ in voller Lautstärke und stundenlang in meiner Wohnung laufen lassen, darf ich das?
„Auf keinen Fall. Ich habe mich meinen Nachbarn gegenüber generell so zu verhalten, dass diese nicht von mir gestört oder beeinflusst werden. Daher, Musik auf Zimmerlautstärke ja, alles was darüber hinaus geht, nein.“
Vielen Dank für das Gespräch!