Pflicht für Vermieter

Ab dem 1. Mai 2014tritt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft – Energieausweis muss bei Verkauf oder Vermietung gezeigt werden

Kirchhellen - „Vermieter oder Verkäufer müssen ab dem 1. Mai 2014 bereits bei einer Besichtigung den Energieausweis für das Wohngebäude unaufgefordert vorzeigen“, sagt Matthias Gellner von Gellner Immobilien - Finanzierungen - Hausverwaltung, ansonsten drohen satte Strafen von bis zu 15.000 Euro. Die wichtigsten energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis müssen außerdem schon in der Immobilienanzeige genannt werden, zum Beispiel der durchschnittliche End-Energiebedarf des Gebäudes.

Der Energieausweis für Gebäude, der zwar auch jetzt schon Pflicht ist, bekommt ab diesem Zeitpunkt also mehr Gewicht. Nach Abschluss des Vertrages muss der Ausweis unverzüglich an den Käufer bzw. Mieter übergeben werden – zumindest in Kopie. Die energetischen Kennwerte werden künftig nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienzklassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt aber nur für neu ausgestellte Ausweise:Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten ihre Gültigkeit. Zwei Arten des Energieausweises können unterschieden werden: Der verbrauchsorientierte und der bedarfsorientierte.

„Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist eher unsinnig, da er über die Energieeffizienz des Hauses nichts aussagt, sondern nur über den aktuellen Verbrauch der jeweiligen Mieter oder Eigentümer“, weiß Matthias Gellner. „Der bedarfsorientierte gibt den tatsächlichen Energieverlust des Hauses wieder.“ Matthias Gellner stellt solche Energieausweise aus, denn wer gegen die Ausweispflicht verstößt, riskiert Bußgelder. Mit der neuen Energieeinsparverordnung ändern sich auch die Verordnungen bezüglich der Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel und der Dämmung. Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eingebaut, müssen sie nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung vor. Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis Ende 2015 gedämmt sein. Gemeint sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen.

Die Forderung gilt auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn die Hausbesitzer zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. go

Zurück