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Keine Trickserei beim wirtschaftlichen Totalschaden

Die Reparaturkosten eines Unfallwagens dürfen nicht teuerer als 130 Prozent des Fahrzeugwertes sein.

In Deutschland waren im Januar 2011 insgesamt knapp 51 Millionen Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen. Dabei ist seit einigen Jahren der Trend zu beobachten, dass die Autos immer länger gefahren werden. So lag das durchschnittliche Alter der hier zugelassenen PKW im Jahre 2001 noch bei 7,1 Jahren. Im Januar 2011 betrug das Durchschnittsalter bereits 8,3 Jahre. Kommt es dann zu einem Unfall, steht der Fahrzeugeigentümer oft vor dem Problem, ob es sich überhaupt noch lohnt, Geld in die Reparatur eines schon älteren Wagens zu stecken, wenn es für den gleichen Betrag ein vergleichbares jüngeres gebrauchtes Fahrzeug zu haben gibt. Viele Autofahrer hängen aber auch an ihrem gewohnten Fahrzeug. Die Gerichte akzeptieren den Wunsch, das vertraute Auto zu behalten und durch eine Reparatur wieder instand zusetzen, solange die Reparaturkosten nicht teurer werden als 130 Prozent des Fahrzeugwertes, wie er noch unmittelbar vor dem Unfall bestand (Wiederbeschaffungswert).

Außerdem muss der Wagen vollständig und fachgerecht zu diesem Maximalpreis wieder repariert werden. Eine Billigreparatur zur Kostenersparnis reicht hingegen nicht. Wer sich für eine Billigreparatur entscheidet, erhält nur Ersatz für den Totalschaden, egal, was eine Reparatur kostet. Beim Totalschadensersatz wird der Restwert des beschädigten PKWs vom Wiederbeschaffungswert abgezogen.

Was geschieht aber, wenn ein Gutachter feststellt, dass eine fachgerechte Komplettreparatur teurer wird als die gerade noch zulässige Summe von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, es dem Unfallopfer aber trotzdem gelingt, eine Werkstatt zu finden, die fachgerecht repariert, aber trotzdem geringere Kosten in Rechnung stellt? Ein solcher Fall hat die Gerichte in Wuppertal knapp zwei Jahre lang beschäftigt. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage auf Erstattung der vollen Reparaturkosten zurückgewiesen. Auch jedes andere deutsche Gericht wird in Zukunft genauso entscheiden, denn der Bundesgerichtshof, der den Streit in letzter Instanz klären musste, hat mit Urteil vom achten Februar 2010 endgültig entschieden. Es kommt nämlich gar nicht auf die Höhe des Geldbetrags an, der für die Reparatur gezahlt wird.

Entscheidend ist nur, ob die Reparaturkosten bei objektiver Betrachtung die 130 Prozent Grenze überschreiten. Auch die nachträgliche Gewährung eines Rabattes änderte aber nichts daran, dass im Streitfall zunächst höhere Kosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren, als am Ende in Rechnung gestellt wurden. Nur wenn die Reparaturrechnung von vornherein innerhalb der zulässigen Toleranzgrenze geblieben wäre – ohne nachträgliche Reduzierung durch einen Rabatt – hätte der Geschädigte die angefallenen Kosten komplett erstattet bekommen.

FRANK MANTHEY
RECHTSANWALT

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